Magnus Rücker

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Vertragsgrundlage

AGB für Prototyping & Entwicklung

Für Embedded- und Produktentwicklung, Funktionsmuster, 3D-Scan, additive Fertigung und individuelle Bauteile.

Dokumente

ImpressumDatenschutzAGB

Diese Bedingungen bilden den allgemeinen Rahmen für Entwicklungs- und Fertigungsprojekte. Maßgeblich bleiben das individuelle Angebot und die darin festgelegten Projektziele.

01

Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Rückergruppe, Inhaber Magnus Rücker (nachfolgend „Auftragnehmer“), und seinen Kunden über Prototyping, Produkt-, Elektronik-, Embedded-, Firmware- und IoT-Entwicklung, CAD- und Gehäusekonstruktion, 3D-Scan, Reverse Engineering, 3D-Druck, Laserbearbeitung, Muster-, Bauteil- und Kleinserienfertigung sowie damit verbundene Beratungs- und Dokumentationsleistungen. Individuelle Vereinbarungen und das jeweilige Angebot haben Vorrang. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Verbraucher und Unternehmer bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

02

Angebote, Projektbeschreibung und Vertragsschluss

Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, Auftragsbestätigung oder den auf Wunsch des Kunden begonnenen Leistungsstart zustande. Maßgeblich sind die im Angebot beschriebenen Ziele, Entwicklungsstufen, Arbeitsergebnisse, Stückzahlen, Korrektur- oder Iterationsschritte, Termine und Vergütungen. Angaben zu Aufwand, Materialverbrauch oder Fertigstellung, die nicht ausdrücklich verbindlich zugesagt wurden, sind Planungswerte.

03

Machbarkeitsprüfung und Entwicklungscharakter

Entwicklungs- und Prototyping-Leistungen sind ergebnisoffene technische Prozesse. Eine bestimmte technische Lösung, Serienreife, Zulassungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit oder das Erreichen eines gewünschten Zielwerts wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als Beschaffenheit oder Erfolg vereinbart wurde. Ergibt sich während der Bearbeitung, dass ein Ziel nicht oder nur mit abweichendem Aufwand erreichbar ist, informiert der Auftragnehmer den Kunden und stimmt das weitere Vorgehen ab. Bis dahin vertragsgemäß erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig.

04

Projektphasen, Iterationen und Änderungswünsche

Ein Projekt kann insbesondere in Konzept, Konstruktion, Funktionsmuster, Erprobung, Überarbeitung und Fertigung gegliedert werden. Zwischenstände dienen der technischen Abstimmung und sind nicht ohne Weiteres als fertiges Produkt einsetzbar. Im Angebot enthaltene Iterationen oder Korrekturschleifen werden dort festgelegt. Änderungen an Anforderungen, Einbauraum, Funktionen, Material, Schnittstellen oder Stückzahl nach Auftragserteilung gelten als Leistungsänderung und können Preis, Aufwand und Termine beeinflussen. Die Umsetzung erfolgt nach entsprechender Abstimmung.

05

Mitwirkung und Freigaben des Kunden

Der Kunde stellt rechtzeitig vollständige und zutreffende Anforderungen, Maße, Dateien, Muster, Originalteile, Einsatzbedingungen, Schnittstellen, gesetzliche oder branchenspezifische Vorgaben und erforderliche Freigaben bereit. Er benennt insbesondere vorhersehbare mechanische, thermische, elektrische, chemische, witterungsbedingte und sicherheitsrelevante Belastungen. Verzögerungen und Mehraufwand aufgrund fehlender, fehlerhafter oder nachträglich geänderter Angaben können gesondert berechnet werden und vereinbarte Termine verschieben. Freigaben des Kunden beziehen sich auf den jeweils vorgelegten Stand.

06

Elektronik, Firmware und technische Komponenten

Bei Elektronik-, Embedded-, IoT- und Firmwareprojekten ergeben sich Funktionsumfang, Schnittstellen, Energieversorgung, Funktechnik, Testumfang und zu übergebende Daten aus dem Angebot. Bauteilverfügbarkeit, Herstelleränderungen und Eigenschaften eingesetzter Drittkomponenten können Anpassungen erforderlich machen. Quellcode, Entwicklungsumgebungen, Fertigungsdaten, Prüfmittel oder editierbare Projektdateien gehören nur dann zum geschuldeten Lieferumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Open-Source- und Drittkomponenten unterliegen ihren jeweiligen Lizenzbedingungen.

07

3D-Scan, Vermessung und überlassene Originalteile

Scan- und Messdaten bilden das überlassene Original innerhalb der vereinbarten und technisch erreichbaren Genauigkeit ab. Verschleiß, Verformung, Beschädigungen, verdeckte Bereiche, reflektierende oder transparente Oberflächen sowie fehlende Bezugspunkte können das Ergebnis beeinflussen. Eine aus Scan-Daten abgeleitete CAD-Konstruktion ist eine technische Rekonstruktion und nicht zwingend mit ursprünglichen Herstellerdaten identisch. Überlassene Originalteile werden sorgfältig behandelt; besondere Empfindlichkeit, Seltenheit oder ein außergewöhnlicher Wert sind vor Übergabe mitzuteilen.

08

Additive Fertigung, Laserbearbeitung und Toleranzen

Additiv gefertigte oder laserbearbeitete Teile können verfahrensbedingte Schichten, Ansatz- oder Stützspuren, Schnittkanten sowie geringfügige Maß-, Farb- und Oberflächenabweichungen aufweisen. Eigenschaften hängen unter anderem von Geometrie, Bauteilorientierung, Materialcharge, Umgebungsbedingungen und Nachbearbeitung ab. Verbindliche Toleranzen, Materialkennwerte, Oberflächen, Farben sowie Anforderungen an Temperatur-, UV-, Chemikalien-, Lebensmittel- oder Medienbeständigkeit müssen ausdrücklich vereinbart werden. Branchenübliche und technisch unvermeidbare Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit die vereinbarte Verwendung nicht beeinträchtigt wird.

09

Beigestellte Daten, Materialien und Anweisungen

Stellt der Kunde Konstruktionen, Druckdaten, Software, Bauteile, Materialien oder verbindliche Fertigungsanweisungen bereit, bleibt er für deren Eignung und Vollständigkeit verantwortlich. Erkennbare Bedenken teilt der Auftragnehmer mit. Entstehen Fehler oder Mehraufwand aufgrund ungeeigneter Kundenvorgaben oder beigestellter Bestandteile, gelten die gesetzlichen Regelungen; notwendige Prüfungen oder Anpassungen können zusätzlich vergütet werden, wenn sie nicht bereits beauftragt waren.

10

Erprobung, Validierung und Einsatzfreigabe

Art und Umfang von Prüfungen, Messungen und Dokumentationen ergeben sich aus dem Angebot. Prototypen und Funktionsmuster dienen grundsätzlich der Erprobung und Weiterentwicklung. Eine Freigabe für Dauerbetrieb, Serienfertigung, Straßenverkehr oder eine lebens-, gesundheits- oder sicherheitskritische Anwendung besteht nur, wenn der konkrete Einsatz und die dafür erforderliche Validierung ausdrücklich Vertragsbestandteil waren. Der Kunde prüft vor Nutzung und Weitergabe, ob das Arbeitsergebnis für seinen vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Zwingende gesetzliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt.

11

Produktsicherheit, CE und regulatorische Anforderungen

Leistungen zur Risikobeurteilung, technischen Dokumentation, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Zulassung oder Zertifizierung sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden. Wer ein Produkt unter eigenem Namen in Verkehr bringt, wesentlich verändert oder in ein Gesamtsystem integriert, trägt die ihm gesetzlich zugewiesenen Pflichten. Die Rollen und Verantwortlichkeiten der Projektbeteiligten können im Angebot gesondert festgelegt werden. Zwingende Vorschriften des Produktsicherheits- und Produkthaftungsrechts werden durch diese AGB nicht eingeschränkt.

12

Unterauftragnehmer und Leistungen Dritter

Der Auftragnehmer darf geeignete Unterauftragnehmer und spezialisierte Fertigungspartner einsetzen, soweit keine ausschließliche In-House-Leistung vereinbart wurde und berechtigte Interessen des Kunden gewahrt bleiben. Lieferzeiten, Verfügbarkeit und technische Änderungen von Drittkomponenten oder externen Fertigungsverfahren können den Projektablauf beeinflussen. Der Auftragnehmer informiert über wesentliche Auswirkungen und stimmt erforderliche Änderungen ab. Vertrauliche Informationen werden nur im für die Leistung erforderlichen Umfang weitergegeben.

13

Preise, Zusatzaufwand und Zahlung

Es gelten die im Angebot genannten Preise. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich Endpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit nicht anders ausgewiesen; gegenüber Unternehmern können Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben werden. Zusatzleistungen, weitere Iterationen und vom Kunden veranlasster Mehraufwand werden nach Vereinbarung vergütet. Abschlagszahlungen nach Projektfortschritt sowie Material- oder Beschaffungsvorauszahlungen können vereinbart werden. Rechnungen sind innerhalb der angegebenen Frist ohne Abzug fällig.

14

Termine, Lieferungen und Leistungshindernisse

Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Fristen verlängern sich angemessen, wenn erforderliche Mitwirkungen oder Freigaben verspätet erfolgen oder unvorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände die Leistung verzögern. Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem vereinbarten Projektablauf entsprechen und für den Kunden zumutbar sind. Bei Versand gelten die gesetzlichen Gefahrübergangsregeln; gegenüber Unternehmern geht die Gefahr mit Übergabe an den Transportdienstleister über.

15

Projektunterbrechung und Kündigung

Wird ein Projekt auf Wunsch des Kunden unterbrochen, werden bereits erbrachte Leistungen, verbindlich beschaffte Materialien und vereinbarter zusätzlicher Sicherungs- oder Wiederanlaufaufwand abgerechnet. Für Kündigung und Vergütung gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften und individuelle Vereinbarungen. Arbeitsergebnisse werden in dem bis zur Beendigung erreichten Stand übergeben, soweit ihre Übergabe geschuldet und die darauf entfallende Vergütung bezahlt ist.

16

Abnahme bei Werkleistungen

Soweit eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, prüft der Kunde das im Wesentlichen vertragsgemäß fertiggestellte Werk innerhalb einer angemessenen Frist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Beanstandungen sind so konkret zu beschreiben, dass eine Prüfung und Nacherfüllung möglich ist. Gegenüber Verbrauchern tritt eine gesetzliche Abnahmefiktion nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach dem erforderlichen Hinweis in Textform ein. Vereinbarte Freigaben einzelner Projektstufen ersetzen eine Schlussabnahme nur, wenn dies ausdrücklich festgelegt wurde.

17

Eigentumsvorbehalt und Projektunterlagen

Gelieferte körperliche Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers. Skizzen, Entwürfe, Muster, Prüfaufbauten, Werkzeuge, Vorrichtungen und Projektunterlagen werden nur dann Eigentum des Kunden oder dauerhaft verwahrt, wenn dies vereinbart ist. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt. Aufbewahrungsfristen für Muster, Originalteile oder Projektdaten können im Angebot festgelegt werden.

18

Rechte an Kundenvorlagen und Arbeitsergebnissen

Der Kunde versichert, zur Nutzung und Bearbeitung der bereitgestellten Dateien, Konstruktionen, Marken, Bilder, Software und Originalteile berechtigt zu sein und keine Rechte Dritter zu verletzen. Er stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat. An individuell erstellten, urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung die im Angebot vereinbarten Nutzungsrechte. Ohne besondere Vereinbarung wird ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten Vertragszweck eingeräumt. Vorbestehendes Know-how, Methoden, Bibliotheken, Standardbausteine und unabhängig entwickelte Lösungen verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber.

19

Vertraulichkeit und Veröffentlichung von Projekten

Nicht offenkundige technische und geschäftliche Informationen des Kunden werden vertraulich behandelt und nur zur Vertragsdurchführung verwendet. Eine Nennung des Kunden oder Veröffentlichung von Projektbildern, Konstruktionsdetails oder Arbeitsergebnissen als Referenz erfolgt nur nach gesonderter Zustimmung. Weitergehende Geheimhaltungsanforderungen, besondere Schutzmaßnahmen oder Vertragsstrafen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

20

Mängelrechte

Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte. Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Maßgeblich ist die vereinbarte Beschaffenheit und Verwendung. Änderungen durch den Kunden oder Dritte, eine Nutzung außerhalb der mitgeteilten Einsatzbedingungen, gewöhnlicher Verschleiß sowie Fehler aus nicht zu vertretenden Kundenvorgaben begründen keine Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer. Garantien bestehen nur, wenn sie ausdrücklich als solche erklärt wurden. Zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.

21

Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistiges Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden Vorschriften. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

22

Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Soweit ein Widerrufsrecht besteht, wird hierüber gesondert belehrt und ein Muster-Widerrufsformular bereitgestellt. Für nicht vorgefertigte Waren, die nach einer individuellen Auswahl oder Bestimmung des Verbrauchers hergestellt werden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind, kann das Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen sein. Soll eine Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, werden die gesetzlich erforderlichen Erklärungen eingeholt.

23

Verbraucherstreitbeilegung

Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

24

Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch zwingender Schutz des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers Gerichtsstand. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: 15. Juli 2026

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